Waldbrandgefahr
Landkreis Waldshut erlässt Polizeiverordnung
Ab sofort darf im gesamten Landkreis Waldshut weder im Wald oder in der Nähe eines Waldes Feuer (weniger als 100 Meter Entfernung) angezündet werden oder brennen. Das Verbot gilt auch für eigens eingerichtete Feuerstellen, z.B. auf Grillplätzen.
Bei Entstehen einer konkreten Gefahr für den Wald liegt eine Straftat nach § 306f Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vor.
Die Polizeiverordnung finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes oder unter folgendem Link https://www.landkreis-waldshut.de/fileadmin/Bekanntmachungen/Verordnungen/250630_Polizeiverordnung_Feuerverbot_LRA_WT_.pdf

